RS OGH 2008/8/14 2Ob191/07p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.08.2008
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Norm

ABGB §1325 D6

Rechtssatz

Bei einem Kunstmaler lässt sich der Vergleich der Erträge mit und ohne Verletzung nicht, wie bei anderen selbständig Erwerbstätigen, auf einen bestimmten Zeitraum („jährliche Perioden") eingrenzen. Hätte der Kunstmaler einen Teil der Bilder, so er sie gemalt hätte, erst in einigen Jahren verkauft, wäre der Ertrag eben erst im hypothetischen Zeitpunkt des Verkaufs angefallen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124009

Im RIS seit

13.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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