Norm
ABGB §1325 D6Rechtssatz
Bei einem Kunstmaler lässt sich der Vergleich der Erträge mit und ohne Verletzung nicht, wie bei anderen selbständig Erwerbstätigen, auf einen bestimmten Zeitraum („jährliche Perioden") eingrenzen. Hätte der Kunstmaler einen Teil der Bilder, so er sie gemalt hätte, erst in einigen Jahren verkauft, wäre der Ertrag eben erst im hypothetischen Zeitpunkt des Verkaufs angefallen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124009Im RIS seit
13.09.2008Zuletzt aktualisiert am
10.10.2012