Norm
BStMG §14 Abs1Rechtssatz
Die gemäß §14 Abs1 BStMG erlassene und gemäß §16 Abs1 BStMG unter der dort angeführten Adresse im Internet verlautbarte Mautordnung, ist als Durchführungsverordnung im Sinne des Art18 Abs2 B-VG zu qualifizieren (vgl VwGH-Erkenntnis 2001/06/0173 vom 18.6.2003). Deren Teil B Punkt 5.5 gibt Aufschluss über die bei der Anmeldung zum Mautsystem gespeicherten Daten des Kraftfahrzeugs und des Zulassungsbesitzers.Die gemäß §14 Abs1 BStMG erlassene und gemäß §16 Abs1 BStMG unter der dort angeführten Adresse im Internet verlautbarte Mautordnung, ist als Durchführungsverordnung im Sinne des Art18 Abs2 B-VG zu qualifizieren vergleiche VwGH-Erkenntnis 2001/06/0173 vom 18.6.2003). Deren Teil B Punkt 5.5 gibt Aufschluss über die bei der Anmeldung zum Mautsystem gespeicherten Daten des Kraftfahrzeugs und des Zulassungsbesitzers.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124049Im RIS seit
14.08.2008Zuletzt aktualisiert am
18.09.2025