RS OGH 2008/8/14 2Ob47/08p, 2Ob166/10s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.08.2008
beobachten
merken

Norm

LFG idF BGBl I 1997/102 §146

Rechtssatz

Ein Luftfahrzeug ist nicht nur dann in Betrieb im Sinn des § 146 LFG, wenn es sich in der Luft befindet, sondern auch schon dann, wenn die Propeller zum Zweck des Startens des Motors in Bewegung gesetzt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124239

Im RIS seit

13.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten