RS OGH 2025/10/21 2Ob162/08z; 7Ob17/09i; 2Ob240/12a; 1Ob174/16v; 10ObS95/25f

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Veröffentlicht am 14.08.2008
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Norm

BauKG §1
BauKG §2 Abs1
  1. BauKG Art. 2 § 1 heute
  2. BauKG Art. 2 § 1 gültig ab 10.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2007
  1. BauKG Art. 2 § 2 heute
  2. BauKG Art. 2 § 2 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2001

Rechtssatz

Durch das BauKG sollten über die nach § 1 Abs 5 BauKG unberührt bleibenden Verpflichtungen der Arbeitgeber, nach dem ASchG für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit zu sorgen, hinaus primär Pflichten des Bauherrn begründet werden. Das BauKG richtet sich damit in erster Linie an den Bauherrn, also an denjenigen, der das wirtschaftliche Risiko aus der Errichtung des Bauwerks trägt und an der Spitze der „Haftungspyramide" steht.Durch das BauKG sollten über die nach Paragraph eins, Absatz 5, BauKG unberührt bleibenden Verpflichtungen der Arbeitgeber, nach dem ASchG für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit zu sorgen, hinaus primär Pflichten des Bauherrn begründet werden. Das BauKG richtet sich damit in erster Linie an den Bauherrn, also an denjenigen, der das wirtschaftliche Risiko aus der Errichtung des Bauwerks trägt und an der Spitze der „Haftungspyramide" steht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124219

Im RIS seit

13.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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