Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Bayjones und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde der W GmbH & Co KG in W, vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner, Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Grazbachgasse 39/III, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 16. Oktober 2001, Zl. 38.590/15-III/A/5/01, betreffend Fachgruppenmitgliedschaft nach dem Wirtschaftskammergesetz (mitbeteiligte Parteien: 1.) Wirtschaftskammer Österreich, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, 2.) Wirtschaftskammer Steiermark, 8021 Graz, Körblergasse 111-113, 3.) Österreichischer Gewerkschaftsbund in Wien, vertreten durch Dr. Georg Grießer, Dr. Roland Gerlach und Dr. Sieglinde Gahleitner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Köllnerhofgasse 6/2), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der drittmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der drittmitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im aufsichtsbehördlichen Verfahren ergangenen Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 19. Oktober 2001 wurde dem Antrag der drittmitbeteiligten Partei Folge gegeben und ausgesprochen, dass die Zuordnung der beschwerdeführenden Partei zur Fachgruppe der Tischler bei der Wirtschaftskammer Steiermark rechtswidrig ist. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die drittmitbeteiligte Partei habe mit Schriftsatz vom 21. Oktober 1997 die Einberufung eines paritätischen Ausschusses bei der Landeskammer und Herbeiführung einer einvernehmlichen Regelung innerhalb von drei Monaten dahingehend beantragt, dass die beschwerdeführende Partei der Fachgruppe Industrie, innerhalb der für sie zuständigen Wirtschaftskammer zugeordnet werde. Begründend sei vorgebracht worden, es würde u.a. die beschwerdeführende Partei ihre Tätigkeit zwar in Form eines Industriebetriebes ausüben, tatsächlich aber innerhalb ihrer Kammerorganisation nicht dem Fachverband der Holz verarbeitenden Industrie, sondern der Innung der Tischler angehören. Dies bringe dem Unternehmen zu Lasten der bei ihm beschäftigten Arbeiter und Angestellten den Vorteil, dass die Arbeitnehmer lediglich nach dem Kollektivvertrag für das holz- und kunststoffverarbeitende Gewerbe oder nach dem Kollektivvertrag für Angestellte des Gewerbes entlohnt werden müssten. Die Entgeltgestaltung in diesen Kollektivverträgen sei ungünstiger als jene im Kollektivvertrag für die Holz verarbeitende Industrie oder für Angestellte der Industrie. Da weder der bei der Wirtschaftskammer Steiermark noch in der Folge der bei der Wirtschaftskammer Österreich eingerichtete paritätische Ausschuss innerhalb der gesetzlichen Frist zu einer einvernehmlichen Regelung gelangt seien, sei der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Entscheidung berufen; dieser könne dabei von den Unternehmensdaten ausgehen, die von den paritätischen Ausschüssen eingeholt und von der beschwerdeführende Partei unbestritten gelassen worden seien. Es sei sohin festzuhalten, dass die beschwerdeführende Partei mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftige. Voraussetzung für eine aufsichtsbehördliche Entscheidung gemäß § 137 Wirtschaftskammergesetz (WKG) sei neben der Aufsichtsbeschwerde durch eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer, ob die Fachgruppenzugehörigkeit der von der Aufsichtsbeschwerde betroffenen beschwerdeführenden Partei die Interessen der in ihrem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer berühre, wobei bereits ein überblicksweiser Vergleich der in Betracht kommenden Kollektivverträge eine solche Schlechterstellung als möglich erscheinen lasse. Im Zuge des Verfahrens sei das Gutachten eines gewerbetechnischen Amtssachverständigen eingeholt worden. In diesem - im Einzelnen dargestellten - Gutachten sei der Amtssachverständige nach Einsichtnahme in den gewerbebehördlichen Betriebsanlagenakt - eine Besichtung des Betriebes sei von der beschwerdeführenden Partei verweigert worden - zum Ergebnis gelangt, die im Betrieb verwendeten Maschinen und Geräte ebenso wie die Betriebsgröße zeigten einen hohen Anlage- und Betriebskapitaleinsatz. Für den Betriebsablauf wesentliche Maschinen und Einrichtungen (Fertigungsstraßen, Heizungsanlagen bis 60 MW, Absauganlagen bis ca. 28 m3/s, Trockenkammer etc.) sowie die Größe und Vielzahl an Maschinen und Einrichtungen (mehrere Parkettfertigungsstraßen, 26 Trockenkammern, 6 Sägespänesilos, 95.000 m2 Lagerplatz) sprächen für eine industrielle Fertigung. Das Schwergewicht des Betriebes liege auf serienmäßigen Erzeugungen und damit verbundenen typisierten Verrichtungen in voll- oder teilautomatisierter Betriebsweise; an den Parkettstraßen laufe die Produktion großteils vollautomatisch ab, die Arbeit der Mitarbeiter beschränke sich auf Tätigkeiten wie Werkstücke einlegen und vorsortieren, Fertigungsvorgänge überwachen, Paletten versorgen, Endkontrollieren und Verpacken. Die beschwerdeführende Partei sei der größte Parketthersteller Österreichs, die Durchführung von Arbeiten wie Lohntrocknung und Lohnschleiferei, der Vertrieb der Produkte über Händler sowie das Zahlenverhältnis zwischen Meistern und Arbeitern von 4:221 sprächen für das Vorliegen eines Industriebetriebes. Auf Grund der maschinellen Ausstattung und Größe des Betriebes sei von einer weit gehenden Arbeitsteilung im Rahmen eines vorbestimmten Arbeitsablaufes sowie von regelmäßig wiederkehrenden Teilverrichtungen der Arbeitskräfte auszugehen. Selbst wenn insbesondere bei Spezialanfertigungen noch handwerkliche Tätigkeiten durchgeführt würden, so liege das Schwergewicht doch auf der voll- oder teilautomatisierten Betriebsweise. Es sei daher festzustellen, dass es sich insbesondere auf Grund der Art des Arbeitsablaufes um einen Industriebetrieb handle.Mit dem im aufsichtsbehördlichen Verfahren ergangenen Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 19. Oktober 2001 wurde dem Antrag der drittmitbeteiligten Partei Folge gegeben und ausgesprochen, dass die Zuordnung der beschwerdeführenden Partei zur Fachgruppe der Tischler bei der Wirtschaftskammer Steiermark rechtswidrig ist. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die drittmitbeteiligte Partei habe mit Schriftsatz vom 21. Oktober 1997 die Einberufung eines paritätischen Ausschusses bei der Landeskammer und Herbeiführung einer einvernehmlichen Regelung innerhalb von drei Monaten dahingehend beantragt, dass die beschwerdeführende Partei der Fachgruppe Industrie, innerhalb der für sie zuständigen Wirtschaftskammer zugeordnet werde. Begründend sei vorgebracht worden, es würde u.a. die beschwerdeführende Partei ihre Tätigkeit zwar in Form eines Industriebetriebes ausüben, tatsächlich aber innerhalb ihrer Kammerorganisation nicht dem Fachverband der Holz verarbeitenden Industrie, sondern der Innung der Tischler angehören. Dies bringe dem Unternehmen zu Lasten der bei ihm beschäftigten Arbeiter und Angestellten den Vorteil, dass die Arbeitnehmer lediglich nach dem Kollektivvertrag für das holz- und kunststoffverarbeitende Gewerbe oder nach dem Kollektivvertrag für Angestellte des Gewerbes entlohnt werden müssten. Die Entgeltgestaltung in diesen Kollektivverträgen sei ungünstiger als jene im Kollektivvertrag für die Holz verarbeitende Industrie oder für Angestellte der Industrie. Da weder der bei der Wirtschaftskammer Steiermark noch in der Folge der bei der Wirtschaftskammer Österreich eingerichtete paritätische Ausschuss innerhalb der gesetzlichen Frist zu einer einvernehmlichen Regelung gelangt seien, sei der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Entscheidung berufen; dieser könne dabei von den Unternehmensdaten ausgehen, die von den paritätischen Ausschüssen eingeholt und von der beschwerdeführende Partei unbestritten gelassen worden seien. Es sei sohin festzuhalten, dass die beschwerdeführende Partei mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftige. Voraussetzung für eine aufsichtsbehördliche Entscheidung gemäß Paragraph 137, Wirtschaftskammergesetz (WKG) sei neben der Aufsichtsbeschwerde durch eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer, ob die Fachgruppenzugehörigkeit der von der Aufsichtsbeschwerde betroffenen beschwerdeführenden Partei die Interessen der in ihrem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer berühre, wobei bereits ein überblicksweiser Vergleich der in Betracht kommenden Kollektivverträge eine solche Schlechterstellung als möglich erscheinen lasse. Im Zuge des Verfahrens sei das Gutachten eines gewerbetechnischen Amtssachverständigen eingeholt worden. In diesem - im Einzelnen dargestellten - Gutachten sei der Amtssachverständige nach Einsichtnahme in den gewerbebehördlichen Betriebsanlagenakt - eine Besichtung des Betriebes sei von der beschwerdeführenden Partei verweigert worden - zum Ergebnis gelangt, die im Betrieb verwendeten Maschinen und Geräte ebenso wie die Betriebsgröße zeigten einen hohen Anlage- und Betriebskapitaleinsatz. Für den Betriebsablauf wesentliche Maschinen und Einrichtungen (Fertigungsstraßen, Heizungsanlagen bis 60 MW, Absauganlagen bis ca. 28 m3/s, Trockenkammer etc.) sowie die Größe und Vielzahl an Maschinen und Einrichtungen (mehrere Parkettfertigungsstraßen, 26 Trockenkammern, 6 Sägespänesilos, 95.000 m2 Lagerplatz) sprächen für eine industrielle Fertigung. Das Schwergewicht des Betriebes liege auf serienmäßigen Erzeugungen und damit verbundenen typisierten Verrichtungen in voll- oder teilautomatisierter Betriebsweise; an den Parkettstraßen laufe die Produktion großteils vollautomatisch ab, die Arbeit der Mitarbeiter beschränke sich auf Tätigkeiten wie Werkstücke einlegen und vorsortieren, Fertigungsvorgänge überwachen, Paletten versorgen, Endkontrollieren und Verpacken. Die beschwerdeführende Partei sei der größte Parketthersteller Österreichs, die Durchführung von Arbeiten wie Lohntrocknung und Lohnschleiferei, der Vertrieb der Produkte über Händler sowie das Zahlenverhältnis zwischen Meistern und Arbeitern von 4:221 sprächen für das Vorliegen eines Industriebetriebes. Auf Grund der maschinellen Ausstattung und Größe des Betriebes sei von einer weit gehenden Arbeitsteilung im Rahmen eines vorbestimmten Arbeitsablaufes sowie von regelmäßig wiederkehrenden Teilverrichtungen der Arbeitskräfte auszugehen. Selbst wenn insbesondere bei Spezialanfertigungen noch handwerkliche Tätigkeiten durchgeführt würden, so liege das Schwergewicht doch auf der voll- oder teilautomatisierten Betriebsweise. Es sei daher festzustellen, dass es sich insbesondere auf Grund der Art des Arbeitsablaufes um einen Industriebetrieb handle.
Im Zuge des Verfahrens sei weiters eine die Kollektivverträge im Holz verarbeitenden Gewerbe mit jenen der Holz verarbeitenden Industrie vergleichende Stellungnahme der Sektion "Arbeitsrecht" des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit eingeholt worden. Dieser - im Einzelnen dargestellte - Vergleich lasse die theoretische Möglichkeit einer Beeinträchtigung von Arbeitnehmerinteressen durch Einstellung von Mitarbeitern zu den Bedingungen des Kollektivvertrages des Gewerbes erkennen. Dass die Mitarbeiter der beschwerdeführenden Partei - wie behauptet - überkollektivvertraglich entlohnt würden, ändere daran nichts, weil es nicht um tatsächliche Schlechterstellungen gehe, sondern die Möglichkeit einer Beeinträchtigung von Arbeitnehmerinteressen genüge. Gleiches gelte für das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, die Mitarbeiter würden in einigen Punkten auch bei Anwendung des Kollektivvertrages "Industrie" benachteiligt. Dass bestimmte Interessen der beschwerdeführenden Partei ausschließlich durch die Sektion "Gewerbe", nicht aber durch die Sektion "Industrie" vertreten werden könnten, habe die beschwerdeführende Partei, obwohl sie dazu ausdrücklich befragt worden sei, nicht vorgebracht. Was jedoch die Auffassung der beschwerdeführenden Partei anlange, die Fachgruppenzugehörigkeit sei in Bindung an die Gewerbeberechtigung vorzunehmen, übersehe sie, dass die Wirtschaftskammer bei der Zuordnung von Kammermitgliedern an die Entscheidung der Gewerbebehörden nicht gebunden sei. Schließlich werde auch die Auffassung der beschwerdeführenden Partei, die Antragslegitimation des Österreichischen Gewerkschaftsbundes verletze das Recht der Wirtschaftskammern auf Selbstverwaltung, nicht geteilt.
Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem dieser deren Behandlung mit Beschluss vom 10. Juni 2002, B 1631/01, abgelehnt hatte, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem dieser deren Behandlung mit Beschluss vom 10. Juni 2002, B 1631/01, abgelehnt hatte, gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die drittmitbeteiligte Partei eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird; die erst- und zweitmitbeteiligte Partei beteiligten sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei erachtet sich ihrem gesamten Vorbringen zufolge im Recht auf Unterbleiben der aufsichtsbehördlichen Entscheidung, ihre Zuordnung zur Fachgruppe der Tischler bei der Wirtschaftskammer Steiermark sei rechtswidrig, verletzt. Sie bringt hiezu im Wesentlichen vor, die Veranlassung der Überprüfung der Fachgruppenzugehörigkeit eines Mitgliedes der Wirtschaftskammer über Antrag der drittmitbeteiligten Partei sei unzulässig, weil diese Überprüfung einem Instanzenzug an eine außerhalb der Selbstverwaltung angesiedelte Behörde gleichkomme. Weiters sei das Verfahren zur Ausübung des Aufsichtsrechtes nicht näher bestimmt, zumal das AVG nicht anzuwenden sei und diese "planwidrige Lücke" durch Analogie nicht geschlossen werden könne. Schließlich zähle die Frage, welcher Fachgruppe ein Mitgliedsbetrieb zuzuordnen sei, zu den "Kernbereichen des eigenen Wirkungsbereiches". Eine Parteistellung der Interessenvertretung der Arbeitnehmer in diesem Bereich sei sachlich nicht zu rechtfertigen. Die Interessenvertretung der Arbeitgeber müsse frei von Einflüssen durch die Interessenvertretung der Arbeitnehmer sein. Was die Zugehörigkeit zur Fachgruppe der Industrie angehe, werde diese nach der Ausübung in Form eines Industriebetriebes bestimmt. Da bei der Parkettproduktion der beschwerdeführenden Partei eine "zunehmend auftragsbezogene Fertigung" vorliege, wie das auch in der gutachtlichen Stellungnahme dargestellt worden sei, d.h. den Wünschen jedes einzelnen Auftraggebers angepasste Parketten hergestellt würden, seien die Kriterien des § 7 GewO, insbesondere hinsichtlich des Erfordernisses der Serienproduktion, nicht erfüllt. Konkrete Feststellungen in diesem Punkt habe die belangte Behörde jedoch unterlassen. Unberücksichtigt sei auch geblieben, dass in der Gewerbeberechtigung eine Vorfragenentscheidung für die Fachgruppenzuordnung liege. Wenn daher die beschwerdeführende Partei unbestrittener Maßen über die Gewerbeberechtigung zur Ausübung Holz verarbeitenden Gewerbes verfüge, so komme eine Zuordnung zur Fachgruppe Industrie nicht in Betracht. Die Fachgruppenzuordnung richte sich zwingend nach der Gewerbeberechtigung. Schließlich sei das Verfahren mangelhaft geblieben, weil Feststellungen über die Anzahl der Arbeitnehmer der beschwerdeführenden Partei im Zeitpunkt der Antragstellung durch die drittmitbeteiligte Partei nicht getroffen worden seien. Es fehlten auch Feststellungen betreffend die nachteilige Berührung von Arbeitnehmerinteressen als Antragsvoraussetzung. Dass Kollektivverträge in verschiedenen Fragen von einander abweichende Regelungen träfen, bedeute noch nicht zwingend eine nachteilige Berührung von Arbeitnehmerinteressen. Auch der Kollektivvertrag "Industrie" sei für die Mitarbeiter mit - im Einzelnen genannten - Nachteilen verbunden. Die belangte Behörde habe es jedoch unterlassen, entsprechend dem in der Arbeitsrechtlehre entwickelten Günstigkeitsprinzip einen Gruppenvergleich der in Frage kommenden Regelungen vorzunehmen. Erst dann hätte die Antragslegitimation der drittmitbeteiligten Partei beurteilt werden können. Schließlich habe in der Sache eine Behörde und nicht ein unabhängiges und unparteiisches auf Gesetz beruhendes Gericht entschieden, obwohl zivilrechtliche Ansprüche im Sinne des Art. 6 EMRK betroffen seien und es wirkten die mit den unterschiedlichen Fachgruppenzuordnungen verbundenen finanziellen Folgen (Höhe der Beiträge, anzuwendender Kollektivvertrag) wettbewerbsverzerrend, was einen Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 lit. d EGV bedeute. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich ihrem gesamten Vorbringen zufolge im Recht auf Unterbleiben der aufsichtsbehördlichen Entscheidung, ihre Zuordnung zur Fachgruppe der Tischler bei der Wirtschaftskammer Steiermark sei rechtswidrig, verletzt. Sie bringt hiezu im Wesentlichen vor, die Veranlassung der Überprüfung der Fachgruppenzugehörigkeit eines Mitgliedes der Wirtschaftskammer über Antrag der drittmitbeteiligten Partei sei unzulässig, weil diese Überprüfung einem Instanzenzug an eine außerhalb der Selbstverwaltung angesiedelte Behörde gleichkomme. Weiters sei das Verfahren zur Ausübung des Aufsichtsrechtes nicht näher bestimmt, zumal das AVG nicht anzuwenden sei und diese "planwidrige Lücke" durch Analogie nicht geschlossen werden könne. Schließlich zähle die Frage, welcher Fachgruppe ein Mitgliedsbetrieb zuzuordnen sei, zu den "Kernbereichen des eigenen Wirkungsbereiches". Eine Parteistellung der Interessenvertretung der Arbeitnehmer in diesem Bereich sei sachlich nicht zu rechtfertigen. Die Interessenvertretung der Arbeitgeber müsse frei von Einflüssen durch die Interessenvertretung der Arbeitnehmer sein. Was die Zugehörigkeit zur Fachgruppe der Industrie angehe, werde diese nach der Ausübung in Form eines Industriebetriebes bestimmt. Da bei der Parkettproduktion der beschwerdeführenden Partei eine "zunehmend auftragsbezogene Fertigung" vorliege, wie das auch in der gutachtlichen Stellungnahme dargestellt worden sei, d.h. den Wünschen jedes einzelnen Auftraggebers angepasste Parketten hergestellt würden, seien die Kriterien des Paragraph 7, GewO, insbesondere hinsichtlich des Erfordernisses der Serienproduktion, nicht erfüllt. Konkrete Feststellungen in diesem Punkt habe die belangte Behörde jedoch unterlassen. Unberücksichtigt sei auch geblieben, dass in der Gewerbeberechtigung eine Vorfragenentscheidung für die Fachgruppenzuordnung liege. Wenn daher die beschwerdeführende Partei unbestrittener Maßen über die Gewerbeberechtigung zur Ausübung Holz verarbeitenden Gewerbes verfüge, so komme eine Zuordnung zur Fachgruppe Industrie nicht in Betracht. Die Fachgruppenzuordnung richte sich zwingend nach der Gewerbeberechtigung. Schließlich sei das Verfahren mangelhaft geblieben, weil Feststellungen über die Anzahl der Arbeitnehmer der beschwerdeführenden Partei im Zeitpunkt der Antragstellung durch die drittmitbeteiligte Partei nicht getroffen worden seien. Es fehlten auch Feststellungen betreffend die nachteilige Berührung von Arbeitnehmerinteressen als Antragsvoraussetzung. Dass Kollektivverträge in verschiedenen Fragen von einander abweichende Regelungen träfen, bedeute noch nicht zwingend eine nachteilige Berührung von Arbeitnehmerinteressen. Auch der Kollektivvertrag "Industrie" sei für die Mitarbeiter mit - im Einzelnen genannten - Nachteilen verbunden. Die belangte Behörde habe es jedoch unterlassen, entsprechend dem in der Arbeitsrechtlehre entwickelten Günstigkeitsprinzip einen Gruppenvergleich der in Frage kommenden Regelungen vorzunehmen. Erst dann hätte die Antragslegitimation der drittmitbeteiligten Partei beurteilt werden können. Schließlich habe in der Sache eine Behörde und nicht ein unabhängiges und unparteiisches auf Gesetz beruhendes Gericht entschieden, obwohl zivilrechtliche Ansprüche im Sinne des Artikel 6, EMRK betroffen seien und es wirkten die mit den unterschiedlichen Fachgruppenzuordnungen verbundenen finanziellen Folgen (Höhe der Beiträge, anzuwendender Kollektivvertrag) wettbewerbsverzerrend, was einen Verstoß gegen Artikel 81, Absatz eins, Litera d, EGV bedeute.
Gemäß § 43 Abs. 1 Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG) sind die Landeskammern nach Maßgabe der Fachorganisationsordnung berechtigt, Fachgruppen zu errichten, wenn es die wirtschaftliche Bedeutung des Berufszweiges erfordert und die Bedeckung des Aufwandes gewährleistet ist. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG) sind die Landeskammern nach Maßgabe der Fachorganisationsordnung berechtigt, Fachgruppen zu errichten, wenn es die wirtschaftliche Bedeutung des Berufszweiges erfordert und die Bedeckung des Aufwandes gewährleistet ist.
Die Fachgruppen haben gemäß § 43 Abs. 3 WKG im eigenen Wirkungsbereich die fachlichen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten. Die Fachgruppen haben gemäß Paragraph 43, Absatz 3, WKG im eigenen Wirkungsbereich die fachlichen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten.
Die Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe wird gemäß § 43 Abs. 5 WKG durch die Fachorganisationsordnung bestimmt. Die Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe wird gemäß Paragraph 43, Absatz 5, WKG durch die Fachorganisationsordnung bestimmt.
Die Zuordnung eines Unternehmens zu einer oder mehreren Fachgruppe(n) erfolgt gemäß § 44 Abs. 1 WKG durch die Landeskammer durch Eintragung in das Mitgliederverzeichnis. Die Zuordnung eines Unternehmens zu einer oder mehreren Fachgruppe(n) erfolgt gemäß Paragraph 44, Absatz eins, WKG durch die Landeskammer durch Eintragung in das Mitgliederverzeichnis.
Die Zugehörigkeit zu den Fachgruppen der Industrie bestimmt sich gemäß § 44 Abs. 5 WKG nach der Ausübung in Form eines Industriebetriebes. Die Spartenordnung kann auf der Grundlage des § 7 GewO 1994 nähere Grundsätze für die Zuordnung von Unternehmen zu den betreffenden Sparten festlegen. Die Zugehörigkeit zu den Fachgruppen der Industrie bestimmt sich gemäß Paragraph 44, Absatz 5, WKG nach der Ausübung in Form eines Industriebetriebes. Die Spartenordnung kann auf der Grundlage des Paragraph 7, GewO 1994 nähere Grundsätze für die Zuordnung von Unternehmen zu den betreffenden Sparten festlegen.
Erhebt eine in Betracht kommende kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer eine Aufsichtsbeschwerde in einer Arbeitnehmerinteressen berührenden Angelegenheit der Fachgruppenzugehörigkeit eines Kammermitgliedes, ist gemäß § 137 Abs. 1 WKG ein paritätischer Ausschuss einzurichten. Erhebt eine in Betracht kommende kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer eine Aufsichtsbeschwerde in einer Arbeitnehmerinteressen berührenden Angelegenheit der Fachgruppenzugehörigkeit eines Kammermitgliedes, ist gemäß Paragraph 137, Absatz eins, WKG ein paritätischer Ausschuss einzurichten.
Kommt der Ausschuss gemäß Abs. 1 nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Antragstellung zu einer einvernehmlichen Regelung, ist gemäß § 137 Abs. 2 WKG ein solcher paritätischer Ausschuss bei der Bundeskammer einzurichten. Kommt der Ausschuss gemäß Absatz eins, nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Antragstellung zu einer einvernehmlichen Regelung, ist gemäß Paragraph 137, Absatz 2, WKG ein solcher paritätischer Ausschuss bei der Bundeskammer einzurichten.
Kommt der Ausschuss gemäß Abs. 2 nicht innerhalb von weiteren drei Monaten zu einer einvernehmlichen Regelung oder wird die einvernehmliche Lösung nicht vollzogen, hat gemäß § 137 Abs. 3 WKG die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu entscheiden. Kommt der Ausschuss gemäß Absatz 2, nicht innerhalb von weiteren drei Monaten zu einer einvernehmlichen Regelung oder wird die einvernehmliche Lösung nicht vollzogen, hat gemäß Paragraph 137, Absatz 3, WKG die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu entscheiden.
Im aufsichtsbehördlichen Verfahren haben gemäß § 138 Abs. 1 WKG die nach diesem Bundesgesetz errichteten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Sparten und Fachvertretungen sowie die betroffenen Organe und Organwalter und das betroffene Mitglied Parteistellung sowie das Recht, gegen aufsichtsbehördliche Bescheide vor dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof Beschwerde zu führen. Dies gilt gemäß § 138 Abs. 2 WKG auch für die in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer, wenn in einem aufsichtsbehördlichen Verfahren über die Fachgruppenzugehörigkeit eines Kammermitgliedes mit mehr als 250 Arbeitnehmern Arbeitnehmerinteressen berührt sind. Im aufsichtsbehördlichen Verfahren haben gemäß Paragraph 138, Absatz eins, WKG die nach diesem Bundesgesetz errichteten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Sparten und Fachvertretungen sowie die betroffenen Organe und Organwalter und das betroffene Mitglied Parteistellung sowie das Recht, gegen aufsichtsbehördliche Bescheide vor dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof Beschwerde zu führen. Dies gilt gemäß Paragraph 138, Absatz 2, WKG auch für die in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer, wenn in einem aufsichtsbehördlichen Verfahren über die Fachgruppenzugehörigkeit eines Kammermitgliedes mit mehr als 250 Arbeitnehmern Arbeitnehmerinteressen berührt sind.
Dem angefochtenen Bescheid liegt die auf sachverständiger Grundlage gewonnene Anschauung zu Grunde, die von der beschwerdeführenden Partei in ihrem Betrieb ausgeübte Tätigkeit erfülle die im § 7 GewO 1994 dargestellten, für einen Industriebetrieb typischen Merkmale. Zufolge Erfüllung der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zur Fachgruppe "Industrie" sei die Zuordnung der beschwerdeführenden Partei zur Fachgruppe der Tischler bei der Wirtschaftskammer Steiermark rechtswidrig. Dem angefochtenen Bescheid liegt die auf sachverständiger Grundlage gewonnene Anschauung zu Grunde, die von der beschwerdeführenden Partei in ihrem Betrieb ausgeübte Tätigkeit erfülle die im Paragraph 7, GewO 1994 dargestellten, für einen Industriebetrieb typischen Merkmale. Zufolge Erfüllung der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zur Fachgruppe "Industrie" sei die Zuordnung der beschwerdeführenden Partei zur Fachgruppe der Tischler bei der Wirtschaftskammer Steiermark rechtswidrig.
Die beschwerdeführende Partei ist den auf dem eingeholten gewerbetechnischen Gutachten beruhenden Annahmen der belangten Behörde weder im Verwaltungsverfahren noch selbst in der vorliegenden Beschwerde konkret und fachlich fundiert entgegen getreten. Sie meint vielmehr, es könne aus dem Hinweis im Gutachten, es bestehe im Bereich ihrer Parkettproduktion "zunehmend auftragsbezogene Fertigung", abgeleitet werden, dass sie im Sinn des § 7 Abs. 6 GewO 1994" überwiegend an die Einzelperson angepasste Waren erzeuge", weiters, dass diesfalls § 7 Abs. 1 bis 5 GewO 1994 auf sie keine Anwendung finden und folglich auch nicht angenommen werden könne, dass es sich bei ihrem Betrieb um einen Industriebetrieb handle. Die beschwerdeführende Partei ist den auf dem eingeholten gewerbetechnischen Gutachten beruhenden Annahmen der belangten Behörde weder im Verwaltungsverfahren noch selbst in der vorliegenden Beschwerde konkret und fachlich fundiert entgegen getreten. Sie meint vielmehr, es könne aus dem Hinweis im Gutachten, es bestehe im Bereich ihrer Parkettproduktion "zunehmend auftragsbezogene Fertigung", abgeleitet werden, dass sie im Sinn des Paragraph 7, Absatz 6, GewO 1994" überwiegend an die Einzelperson angepasste Waren erzeuge", weiters, dass diesfalls Paragraph 7, Absatz eins bis 5 GewO 1994 auf sie keine Anwendung finden und folglich auch nicht angenommen werden könne, dass es sich bei ihrem Betrieb um einen Industriebetrieb handle.
Gemäß § 7 Abs. 1 GewO 1994 wird ein Gewerbe in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt, wenn für den Betrieb im Wesentlichen nachfolgende Merkmale bestimmend sind: Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, GewO 1994 wird ein Gewerbe in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt, wenn für den Betrieb im Wesentlichen nachfolgende Merkmale bestimmend sind:
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002040085.X00Im RIS seit
14.03.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008