RS OGH 2008/8/22 12Os24/08h

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Veröffentlicht am 22.08.2008
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Norm

StGB §292a

Rechtssatz

Nach dem klaren Wortlaut des § 292a StGB werden von dieser Strafbestimmung nur solche Vermögensverzeichnisse erfasst, die im Zuge eines Exekutions- oder Insolvenzverfahrens oder vor einem Vollstreckungsorgan abgegeben werden. Ein solches Vermögensverzeichnis soll dem betreibenden Gläubiger einen Überblick über das Vermögen des Verpflichteten oder des Gemeinschuldners verschaffen. Das unrichtige Ausfüllen eines Vermögensbekenntnisses ausschließlich zur Erlangung der Verfahrenshilfe ist nicht tatbildlich im Sinne des § 292a StGB.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 24/08h
    Entscheidungstext OGH 22.08.2008 12 Os 24/08h
    Beisatz: Das Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe hingegen dient der vom Gericht vorzunehmenden Prüfung der wirtschaftlichen Lage des Antragstellers als Voraussetzung für die Gewährung von Verfahrenshilfe und ist daher schon wegen seiner gänzlich anderen Zweckbestimmung vom Vermögensverzeichnis im Sinne des § 292a StGB zu unterscheiden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124411

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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