Norm
AMG §59 Abs1Rechtssatz
Dass es dem Arzt, dem eine Hausapotheke nicht bewilligt wurde, verboten wäre, Arzneimittel vorrätig zu halten, die er zur Erfüllung eines Behandlungsvertrags benötigt und in einer Apotheke erworben hat, ist §57 ÄrzteG nicht zu entnehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124011Im RIS seit
25.09.2008Zuletzt aktualisiert am
22.10.2012