Norm
PatG 1970 §156 Abs3Rechtssatz
Die Möglichkeit zur Verfahrensunterbrechung nach § 156 Abs 3 PatG 1970 soll die Zuständigkeit des Patentamts für die (endgültige) Entscheidung über den Bestand eines Patents absichern.Die Möglichkeit zur Verfahrensunterbrechung nach Paragraph 156, Absatz 3, PatG 1970 soll die Zuständigkeit des Patentamts für die (endgültige) Entscheidung über den Bestand eines Patents absichern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124044Im RIS seit
25.09.2008Zuletzt aktualisiert am
19.08.2015