RS OGH 2008/8/26 17Ob13/08y, 17Ob6/09w, 4Ob169/20i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.08.2008
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Norm

MSchG §4 Abs1 Z4
MSchG §4 Abs1 Z5
UWG §9 A
UWG §9 C1
UWG §9 C2

Rechtssatz

Aus der durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft (Verkehrsgeltung) einer Marke, die eine zu einer Gattung gehörende Ware oder Dienstleistung beschreibt (hier: „Österreichisches Spielefest"), kann auch bei teilweiser Übereinstimmung des Wortlauts nicht die Verkehrsgeltung der Gattungsbezeichnung selbst abgeleitet werden (hier: „Spielefest").

Entscheidungstexte

  • 17 Ob 13/08y
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 17 Ob 13/08y
  • 17 Ob 6/09w
    Entscheidungstext OGH 12.05.2009 17 Ob 6/09w
    Vgl auch; Beisatz: An sich nicht unterscheidungskräftige Wörter können durch Benutzung Unterscheidungskraft (Verkehrsgeltung) erwerben. (T1)
  • 4 Ob 169/20i
    Entscheidungstext OGH 23.02.2021 4 Ob 169/20i
    Vgl; Beisatz: Hier: Verkehrsgeltung ist durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft. Für die Beurteilung, ob Verkehrsgeltung gegeben ist, sind im Lauterkeitsrecht dieselben Kriterien heranzuziehen wie im Markenrecht. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124045

Im RIS seit

25.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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