Norm
MSchG §4 Abs1 Z4Rechtssatz
Aus der durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft (Verkehrsgeltung) einer Marke, die eine zu einer Gattung gehörende Ware oder Dienstleistung beschreibt (hier: „Österreichisches Spielefest"), kann auch bei teilweiser Übereinstimmung des Wortlauts nicht die Verkehrsgeltung der Gattungsbezeichnung selbst abgeleitet werden (hier: „Spielefest").
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124045Im RIS seit
25.09.2008Zuletzt aktualisiert am
01.04.2021