Norm
MSchG §4 Abs1 Z4Rechtssatz
Für die Frage, ob eine Marke beschreibend ist, ist bei Wortmarken der normale Wortsinn, wie er sich aus Wörterbüchern oder ähnlichen Werken ergibt, heranzuziehen. Die Mehrdeutigkeit der Angabe ist für sich allein kein ausreichender Grund, den beschreibenden Charakter einer Marke zu verneinen, solange eine der Bedeutungen (oder auch mehrere) beschreibend ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123978Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008