RS OGH 2025/7/14 5Ob145/08x; 5Ob27/09w; 5Ob247/12b; 5Ob102/14g; 8Ob52/15b; 8Ob125/14m; 8Ob32/17i; 10

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Veröffentlicht am 26.08.2008
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Norm

AußStrG 2005 §36 Abs4

Rechtssatz

Die Grenzen der Entscheidungsbefugnis werden durch den Verfahrensgegenstand, also nicht nur den Inhalt des Sachantrags, sondern auch das diesen begründende Tatsachenvorbringen abgesteckt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124048

Im RIS seit

25.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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