RS OGH 2008/8/26 4Ob111/08i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.08.2008
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Norm

ABGB §914 I
UrhG §26

Rechtssatz

Dem Urhebervertragsrecht wohnt die Tendenz inne, dem Urheber die Chance zu geben, an den wirtschaftlichen Früchten, die aus der Nutzung seines Werks gezogen werden, tunlichst teilzuhaben und darüber hinaus jede ins Gewicht fallende Nutzung kontrollieren zu können, zumindest aber ein angemessenes Entgelt für sie zu erhalten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124005

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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