RS OGH 2008/8/26 4Ob80/08f, 6Ob178/17w

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Veröffentlicht am 26.08.2008
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Norm

ABGB §914 IIIh
ZPO §581 Abs1

Rechtssatz

Schiedsvereinbarungen, die für „alle aus einem Vertrag entstehenden Streitigkeiten" geschlossen wurden, gelten auch für Schadenersatzansprüche wegen einer behaupteten Vertragsverletzung, für Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung oder für deliktische Ansprüche, insoweit das (konkret) schädigende Verhalten und eine bestimmte Vertragsverletzung einen einheitlichen Lebensvorgang bilden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123996

Im RIS seit

25.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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