Norm
ABGB §914 IIIhRechtssatz
Schiedsvereinbarungen, die für „alle aus einem Vertrag entstehenden Streitigkeiten" geschlossen wurden, gelten auch für Schadenersatzansprüche wegen einer behaupteten Vertragsverletzung, für Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung oder für deliktische Ansprüche, insoweit das (konkret) schädigende Verhalten und eine bestimmte Vertragsverletzung einen einheitlichen Lebensvorgang bilden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123996Im RIS seit
25.09.2008Zuletzt aktualisiert am
09.02.2018