RS OGH 2024/8/20 7Ob109/08t; 2Ob231/09y; 5Ob203/12g; 18OCg2/24d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.2008
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Rechtssatz

Jedenfalls die gerichtliche Feststellung des Bestehens der Mitgliedschaft zu einer anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft gerade dieser gegenüber wäre als Eingriff in deren inneren Angelegenheiten nach Art 15 StGG zu qualifizieren. Die Beschreitung des Rechtswegs ist daher für das gestellte Begehren nicht zulässig.Jedenfalls die gerichtliche Feststellung des Bestehens der Mitgliedschaft zu einer anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft gerade dieser gegenüber wäre als Eingriff in deren inneren Angelegenheiten nach Artikel 15, StGG zu qualifizieren. Die Beschreitung des Rechtswegs ist daher für das gestellte Begehren nicht zulässig.

Entscheidungstexte

  • RS0124184">7 Ob 109/08t
    Entscheidungstext OGH 27.08.2008 7 Ob 109/08t
    Veröff: SZ 2008/120
  • RS0124184">2 Ob 231/09y
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 2 Ob 231/09y
    Beisatz: Strebt der Antragsteller die gerichtliche Feststellung seiner Mitgliedschaft zu einer anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft nur deshalt an, um eine Teilnahme am Leben in der Religionsgemeinschaft zu erzwingen, so ist daraus kein wie immer gearteter staatlicher Bezug im Sinn des Erkenntnisses VfSlg 11.300 abzuleiten und kann ihm hiefür staatliche Hilfe daher nicht gewährt werden. (T1)
  • RS0124184">5 Ob 203/12g
    Entscheidungstext OGH 06.06.2013 5 Ob 203/12g
    Auch; Veröff: SZ 2013/56
  • RS0124184">18 OCg 2/24d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 20.08.2024 18 OCg 2/24d
    Beisatz: Lehrbefugnis eines islamischen Religionslehrers. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124184

Im RIS seit

26.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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