Norm
StPO §281 Abs1 Z2Rechtssatz
Für Verfahrensverstöße vor dem 1. 1. 2008 wendet der Oberste Gerichtshof im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden den Nichtigkeitsgrund der Z 2 des § 281 Abs 1 (beziehungsweise Z 3 des § 345 Abs 1) StPO in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin an.Für Verfahrensverstöße vor dem 1. 1. 2008 wendet der Oberste Gerichtshof im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 2, des Paragraph 281, Absatz eins, (beziehungsweise Ziffer 3, des Paragraph 345, Absatz eins,) StPO in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124173Im RIS seit
26.09.2008Zuletzt aktualisiert am
25.08.2010