RS OGH 2008/8/27 7Ob125/08w

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Veröffentlicht am 27.08.2008
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Norm

ABGB §914 IIIh
ABGB §915
AEVB 1993 allg
Klausel E01063

Rechtssatz

Die vom Kläger in seinem Fahrzeug in der Tiefgarage seines Hauses zurückgelassenen elektronischen Geräte waren zufolge der Deckungserweiterung durch die Klausel E01063 weiterhin versichert. Die Aufbewahrung versicherter elektronischer Geräte in einem versperrten PKW in der Garage des Wohnhauses des Versicherungsnehmers in Österreich wird von einem durchschnittlich versierten Versicherungsnehmer keineswegs als risikoreicher angesehen werden als eine solche Aufbewahrung in einer sonstwo in Österreich oder im europäischen Ausland befindlichen Garage.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124182

Im RIS seit

26.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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