RS OGH 2008/8/28 9Bkd1/08, 16Bkd2/09

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Veröffentlicht am 28.08.2008
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Norm

DSt 1990 §19

Rechtssatz

Da einzig entscheidend ist, ob im Zeitpunkt der Beschlussfassung der einstweiligen Maßnahme die Voraussetzungen für deren Anordnung vorlagen, kommt es nicht darauf an, ob eine einstweilige Maßnahme bereits früher vom Disziplinarrat hätte beschlossen werden können.

Entscheidungstexte

  • 9 Bkd 1/08
    Entscheidungstext OGH 28.08.2008 9 Bkd 1/08
    Bem: So bereits 2 Bkd 2/94. (T1)
  • 16 Bkd 2/09
    Entscheidungstext OGH 21.09.2009 16 Bkd 2/09
    Beisatz: § 19 Abs 1 DSt lässt den Zeitpunkt, zu welchem eine einstweilige Maßnahme zu verhängen ist, offen und räumt dem Disziplinarrat die Möglichkeit zu deren Verhängung während der gesamten Dauer des anhängigen Strafverfahrens ein. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124020

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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