RS OGH 2008/9/3 3Ob127/08k

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Veröffentlicht am 03.09.2008
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Norm

KO §12a

Rechtssatz

Das Erlöschen des Absonderungsrechts nach § 12a KO tritt ex lege (ipso iure) mit Ablauf der gesetzlichen Fristen ein. Eine Rechtshandlung des Masseverwalters oder eine Anfechtung nach den §§ 27 ff KO ist nicht nötig. Auch das Wiederaufleben der Sicherungsrechte nach § 12a Abs 4 KO bedarf weder einer Rechtshandlung noch eines gerichtlichen Beschlusses.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124081

Im RIS seit

03.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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