RS OGH 2008/9/3 3Ob91/08s

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Veröffentlicht am 03.09.2008
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Norm

EheG §37 Abs1

Rechtssatz

Unter die den anderen betreffenden Umstände, die einen Ehegatten bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von deren Eingehung abgehalten hätten, fallen neben schweren geistigen oder psychischen Erkrankungen, die von Dauer und zumindest mit hochgradiger Wahrscheinlichkeit unheilbar sind, wobei die pathologische Anlage dazu genügt, auch körperliche Mängel. Zwar kann nicht jeder körperliche Mangel den Aufhebungsgrund bilden, als solcher zu werten sind aber schwere, praktisch unheilbare Erkrankungen, die noch dazu ansteckend sind.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 91/08s
    Entscheidungstext OGH 03.09.2008 3 Ob 91/08s
    Bem: Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung. (T1); Beisatz: Hier: HIV-Infektion. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124092

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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