Norm
EheG §37 Abs1Rechtssatz
Unter die den anderen betreffenden Umstände, die einen Ehegatten bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von deren Eingehung abgehalten hätten, fallen neben schweren geistigen oder psychischen Erkrankungen, die von Dauer und zumindest mit hochgradiger Wahrscheinlichkeit unheilbar sind, wobei die pathologische Anlage dazu genügt, auch körperliche Mängel. Zwar kann nicht jeder körperliche Mangel den Aufhebungsgrund bilden, als solcher zu werten sind aber schwere, praktisch unheilbare Erkrankungen, die noch dazu ansteckend sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124092Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009