Norm
ABGB §178 FRechtssatz
Die Informations- und Äußerungsrechte nach § 178 ABGB sind mit gerichtlicher Verfügung zu bestimmen und mit den Zwangsmitteln des § 79 Abs 2 AußStrG durchzusetzen. Vor der Anordnung von Zwangsmitteln muss die Informationsverpflichtung näher konkretisiert werden.Die Informations- und Äußerungsrechte nach Paragraph 178, ABGB sind mit gerichtlicher Verfügung zu bestimmen und mit den Zwangsmitteln des Paragraph 79, Absatz 2, AußStrG durchzusetzen. Vor der Anordnung von Zwangsmitteln muss die Informationsverpflichtung näher konkretisiert werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124088Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009