Norm
KO §12a Abs3Rechtssatz
Das bedingte Erlöschen eines vor Konkurseröffnung durch Exekution zur Befriedigung oder Sicherstellung erworbenen Pfandrechts auf Forderungen aus Einkünften aus einem Arbeitsverhältnis (§ 12a Abs 3 KO) steht einer Anfechtung nach den §§ 27 ff KO nicht entgegen.Das bedingte Erlöschen eines vor Konkurseröffnung durch Exekution zur Befriedigung oder Sicherstellung erworbenen Pfandrechts auf Forderungen aus Einkünften aus einem Arbeitsverhältnis (Paragraph 12 a, Absatz 3, KO) steht einer Anfechtung nach den Paragraphen 27, ff KO nicht entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124083Im RIS seit
03.10.2008Zuletzt aktualisiert am
07.11.2012