RS OGH 2008/9/4 2Ob175/08m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.2008
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Norm

ABGB §3127 c1
ABGB §1327 d

Rechtssatz

Präsentiert sich die vom hinterbliebenen Ehegatten behauptete Lebensplanung (Familiengründung) als von Unsicherheitsfaktoren geprägt, die nicht nur durch die Entscheidungen der Ehegatten und anderer Beteiligter (potenzieller Dienstgeber) steuerbar sind, so liegt eine bloß abstrakt mögliche zukünftige Entwicklung vor, die nicht ausreicht, um sie bei der Bemessung des entgangenen Unterhalts nach § 1327 ABGB zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 175/08m
    Entscheidungstext OGH 04.09.2008 2 Ob 175/08m
    Beisatz: Ob beziehungsweise zu welchem Zeitpunkt sich der Wunsch der Ehegatten nach zwei bis drei Kindern verwirklicht hätte, ist keine Tatsache, deren Eintritt sich nach dem „üblichen Verlauf" verlässlich beurteilen lässt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124247

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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