RS OGH 2008/9/4 2Ob175/08m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.2008
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Norm

ABGB §1327 c1
ABGB §1327 d

Rechtssatz

Bei der Prognose einer zukünftigen Entwicklung der Lebens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten ist die von ihnen beabsichtigte Gestaltungsänderung zu berücksichtigen. Es ist auf konkrete, von den Ehegatten so geplante, zukünftige Ereignisse abzustellen, deren Eintritt nach dem üblichen Verlauf der Dinge realitätsnah erscheint.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124246

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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