Norm
ABGB §1327 c1Rechtssatz
Bei der Prognose einer zukünftigen Entwicklung der Lebens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten ist die von ihnen beabsichtigte Gestaltungsänderung zu berücksichtigen. Es ist auf konkrete, von den Ehegatten so geplante, zukünftige Ereignisse abzustellen, deren Eintritt nach dem üblichen Verlauf der Dinge realitätsnah erscheint.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124246Zuletzt aktualisiert am
24.01.2009