RS OGH 2008/9/4 2Ob139/08t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.2008
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Norm

ABGB §1295 IId2
ABGB §1295 IIf7g
ABGB §1319a
BBG §26

Rechtssatz

§ 26 BBG ist keine lex specialis zu den allgemeinen Haftungsregeln des ABGB und keine sondergesetzliche Regelung des Pflichtenkreises der als Personenbeförderungsunternehmen in der Weise, dass sich (vor-)vertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten den Fahrgästen gegenüber nicht auch auf die Zugangs- und Abgangsbereiche zu den Beförderungsmitteln beziehen würden. Auch im Anwendungsbereich des BBG ist somit davon auszugehen, dass vertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten nicht dadurch obsolet werden, dass andere Personen daneben eine Halterhaftung nach § 1319a ABGB trifft beziehungsweise treffen könnte.#

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124206

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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