RS OGH 2008/9/8 Bkv2/08

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Veröffentlicht am 08.09.2008
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Norm

RAO §2 Abs3
  1. RAO § 2 heute
  2. RAO § 2 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. RAO § 2 gültig von 01.07.2025 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  4. RAO § 2 gültig von 01.07.2022 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2022
  5. RAO § 2 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2016
  6. RAO § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  7. RAO § 2 gültig von 01.09.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2013
  8. RAO § 2 gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  9. RAO § 2 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  10. RAO § 2 gültig von 01.06.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/1999

Rechtssatz

Eine der Ausbildung und der Erringung eines akademischen Grades dienende Studientätigkeit ist nicht als gleichartige praktische Verwendung im Sinne des § 2 Abs 3 Zahl 2 RAO zu werten. § 2 Abs 3 RAO in der Fassung BGBl I Nr 11172007 ist klar zu entnehmen, dass der Gesetzgeber zwischen Studientätigkeit zur Erringung eines akademischen Grades gemäß § 2 Abs 3 Zahl 1 RAO und einer praktischen Verwendung, die § 2 Abs 1 RAO zu entsprechen hat (§ 2 Abs 3 Zahl 2 RAO), unterscheidet. Eine „praktische Verwendung" bezeichnet klar erkennbar eine Tätigkeit, die über die, die nur auf die Erringung des akademischen Grades gerichtet ist, hinausgeht. Diese Tätigkeit muss also mit sonstigen Tätigkeiten, die eine Person, die in einer Hochschule nicht mehr als Studierender tätig ist, üblicherweise entfaltet, zumindest vergleichbar sein. Daran vermag nichts zu ändern, dass im Rahmen eines Studiums, das mit einer Dissertation endet, auch Forschungstätigkeit erbracht wird. Diese ist aber auf die Erringung des akademischen Grades gerichtet und nicht „praktische Tätigkeit" im Sinne der genannten Bestimmungen der RAO.Eine der Ausbildung und der Erringung eines akademischen Grades dienende Studientätigkeit ist nicht als gleichartige praktische Verwendung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Zahl 2 RAO zu werten. Paragraph 2, Absatz 3, RAO in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr 11172007 ist klar zu entnehmen, dass der Gesetzgeber zwischen Studientätigkeit zur Erringung eines akademischen Grades gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Zahl 1 RAO und einer praktischen Verwendung, die Paragraph 2, Absatz eins, RAO zu entsprechen hat (Paragraph 2, Absatz 3, Zahl 2 RAO), unterscheidet. Eine „praktische Verwendung" bezeichnet klar erkennbar eine Tätigkeit, die über die, die nur auf die Erringung des akademischen Grades gerichtet ist, hinausgeht. Diese Tätigkeit muss also mit sonstigen Tätigkeiten, die eine Person, die in einer Hochschule nicht mehr als Studierender tätig ist, üblicherweise entfaltet, zumindest vergleichbar sein. Daran vermag nichts zu ändern, dass im Rahmen eines Studiums, das mit einer Dissertation endet, auch Forschungstätigkeit erbracht wird. Diese ist aber auf die Erringung des akademischen Grades gerichtet und nicht „praktische Tätigkeit" im Sinne der genannten Bestimmungen der RAO.

Entscheidungstexte

  • Bkv 2/08
    Entscheidungstext OGH 08.09.2008 Bkv 2/08
    Beisatz: Hier: Anrechenbarkeit der an der Universität Cambridge zugebrachten Zeit, in welcher die Berufungswerberin zur Erarbeitung einer Dissertation zugelassen war, was mit Forschungstätigkeit im Bereich des Rechts verbunden war, in diesem Zusammenhang verneint. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124104

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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