RS OGH 2008/9/8 1Bkd3/08, 25Os3/14z, 20Os16/16b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.2008
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Norm

DSt 1990 §1 Abs1 C4

Rechtssatz

Wenn der Berufungswerber vermeint, sich durch Substitution ungeachtet aufrechter Bestellung als Sachwalter jeglicher weiterer Verantwortung entledigt zu haben, ja sein diesbezügliches Verhalten als „nicht in Ausübung des Berufes" ansieht, so lässt dies einen gravierenden Mangel im Verständnis der erforderlichen Sorgfalt bei der Besorgung fremder Angelegenheiten, somit anwaltlicher Berufspflichten erkennen. Diese Sorgfaltspflicht gilt in ganz besonderem Maße für den Sachwalter, hat er doch gemäß § 275 Abs 1 ABGB das Wohl des Pflegebefohlenen bestmöglich zu fördern.

Entscheidungstexte

  • 1 Bkd 3/08
    Entscheidungstext OGH 08.09.2008 1 Bkd 3/08
  • 25 Os 3/14z
    Entscheidungstext OGH 06.05.2014 25 Os 3/14z
    Auch; Beisatz: Auch die Besorgung fremder Angelegenheiten als Sachwalter stellt sich als Verhalten „in Ausübung des Berufes“ als Rechtsanwalt dar und erfolgt sohin im Rahmen anwaltlicher Berufspflicht. (T1)
  • 20 Os 16/16b
    Entscheidungstext OGH 25.04.2017 20 Os 16/16b
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124103

Im RIS seit

08.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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