Norm
DSt 1990 §1 Abs1 C4Rechtssatz
Wenn der Berufungswerber vermeint, sich durch Substitution ungeachtet aufrechter Bestellung als Sachwalter jeglicher weiterer Verantwortung entledigt zu haben, ja sein diesbezügliches Verhalten als „nicht in Ausübung des Berufes" ansieht, so lässt dies einen gravierenden Mangel im Verständnis der erforderlichen Sorgfalt bei der Besorgung fremder Angelegenheiten, somit anwaltlicher Berufspflichten erkennen. Diese Sorgfaltspflicht gilt in ganz besonderem Maße für den Sachwalter, hat er doch gemäß § 275 Abs 1 ABGB das Wohl des Pflegebefohlenen bestmöglich zu fördern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124103Im RIS seit
08.10.2008Zuletzt aktualisiert am
29.05.2017