RS OGH 2008/9/9 10ObS51/08k, 10ObS47/13d, 10ObS91/13z, 10ObS165/13g, 10ObS150/14b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.2008
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Norm

ASVG §255 Abs3 Dc
ASVG §255 Abs3 Dd

Rechtssatz

Für die berechtigte Annahme eines Arbeitsmarkts kommt es im Allgemeinen auf die Anzahl der dem eingeschränkt leistungsfähigen Versicherten in seinem Verweisungsfeld insgesamt zur Verfügung stehenden Arbeitsplätze an. Aus dem Verweisungsfeld sind jedoch Tätigkeiten auszuscheiden, die der Versicherte zwar noch ausüben könnte, in denen die Anzahl der Arbeitsplätze aber so gering ist, dass sie praktisch die Arbeitsmöglichkeiten für den Versicherten nicht vermehren. Stehen einem Versicherten, dem aus medizinischen Gründen Wohnsitzverlegung und Wochenpendeln nicht möglich ist, in zwei Verweisungstätigkeiten je zumindest 15 Arbeitsplätze im Tagespendelbereich zur Verfügung, reicht diese Gesamtanzahl erreichbarer, adäquater Arbeitsplätze aus, um die Annahme eines für den Versicherten bestehenden „Arbeitsmarkts" zu rechtfertigen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 51/08k
    Entscheidungstext OGH 09.09.2008 10 ObS 51/08k
  • 10 ObS 47/13d
    Entscheidungstext OGH 28.05.2013 10 ObS 47/13d
    nur: Für die berechtigte Annahme eines Arbeitsmarkts kommt es im Allgemeinen auf die Anzahl der dem eingeschränkt leistungsfähigen Versicherten in seinem Verweisungsfeld insgesamt zur Verfügung stehenden Arbeitsplätze an. Aus dem Verweisungsfeld sind jedoch Tätigkeiten auszuscheiden, die der Versicherte zwar noch ausüben könnte, in denen die Anzahl der Arbeitsplätze aber so gering ist, dass sie praktisch die Arbeitsmöglichkeiten für den Versicherten nicht vermehren. (T1)
    Beisatz: Bei der Frage, ob ein ausreichend regionaler Arbeitsmarkt besteht, handelt es sich um eine im Einzelfall zu beurteilende Rechtsfrage. (T2)
    Beisatz: Eine absolute Mindestzahl von vorhandenen Arbeitsplätzen in den einzelnen noch in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten für eine zulässige Verweisung lässt sich nicht festlegen. (T3)
    Beisatz: Hier: Die undifferenzierte Feststellung, dass insgesamt „mehr als 40“ - offene oder besetzte - Halbtagsstellen zur Verfügung stehen, die mit Tagespendeln erreichbar sind, reicht für die rechtliche Beurteilung nicht aus. (T4)
  • 10 ObS 91/13z
    Entscheidungstext OGH 23.07.2013 10 ObS 91/13z
    Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Dabei macht es keinen Unterschied, ob in zwei Verweisungstätigkeiten je zumindest 15 Arbeitsplätze oder beispielsweise in einem einzigen Verweisungsberuf zumindest 30 Arbeitsplätze zur Verfügung stehen. (T5)
  • 10 ObS 165/13g
    Entscheidungstext OGH 19.11.2013 10 ObS 165/13g
    Vgl; Beisatz: Die Frage, ob im Hinblick auf die eingeschränkten Anmarschmöglichkeiten eine bundesweite Verweisung möglich ist, stellt sich nur, wenn dem Versicherten aus medizinischen Gründen eine Übersiedlung oder Wochenpendeln nicht zumutbar wäre. (T6)
  • 10 ObS 150/14b
    Entscheidungstext OGH 24.02.2015 10 ObS 150/14b
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Ausreichender regionaler Arbeitsmarkt, wenn zumindest 30 Arbeitsstellen in insgesamt 3 Verweisungsberufen mit jeweils mindestens 5 Arbeitsstellen zur Verfügung stehen. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124116

Im RIS seit

09.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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