Norm
UVG §7 Abs2Rechtssatz
Im Fall des § 7 Abs 2 UVG ist eine Differenzierung zwischen Inlands- und Auslandshaft nicht gerechtfertigt. Der Verweis auf eine Haft nach § 4 Z 3 UVG trägt nicht die Beschränkung auf eine Haft im Inland in sich.Im Fall des Paragraph 7, Absatz 2, UVG ist eine Differenzierung zwischen Inlands- und Auslandshaft nicht gerechtfertigt. Der Verweis auf eine Haft nach Paragraph 4, Ziffer 3, UVG trägt nicht die Beschränkung auf eine Haft im Inland in sich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124111Im RIS seit
09.10.2008Zuletzt aktualisiert am
07.11.2012