RS OGH 2008/9/16 11Os110/08y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.2008
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Norm

StPO §161 Abs3
StPO §164 Abs4
  1. StPO § 161 heute
  2. StPO § 161 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StPO § 161 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  4. StPO § 161 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2004
  5. StPO § 161 gültig von 31.12.1975 bis 30.06.2005
  1. StPO § 164 heute
  2. StPO § 164 gültig ab 18.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2024
  3. StPO § 164 gültig von 01.01.2017 bis 17.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2016
  4. StPO § 164 gültig von 01.11.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2016
  5. StPO § 164 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 195/2013
  6. StPO § 164 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  7. StPO § 164 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/1999
  8. StPO § 164 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Fragen, mit denen einem Beschuldigten oder Zeugen Umstände vorgehalten werden, die erst durch seine Antwort festgestellt werden sollen, dürfen nur dann gestellt werden, wenn dies zum Verständnis des Zusammenhangs erforderlich ist - sie sind also keineswegs verboten, allerdings sind solche Fragen und die darauf gegebenen Antworten wörtlich zu protokollieren (§§ 164 Abs 4, 161 Abs 3 StPO; vgl Kirchbacher, WK-StPO § 200 aF Rz 3). Grundsätzlich zeigt die Vernehmungsrealität, dass es fast unmöglich ist, ohne Suggestivfragen auszukommen, wenn man in einer allgemein verständlichen Weise fragen will (Graßberger, Psychologie des Strafverfahrens² 146) - vor allem mit Bezug auf rechtlich relevante subjektive Momente.Fragen, mit denen einem Beschuldigten oder Zeugen Umstände vorgehalten werden, die erst durch seine Antwort festgestellt werden sollen, dürfen nur dann gestellt werden, wenn dies zum Verständnis des Zusammenhangs erforderlich ist - sie sind also keineswegs verboten, allerdings sind solche Fragen und die darauf gegebenen Antworten wörtlich zu protokollieren (Paragraphen 164, Absatz 4, 161, Absatz 3, StPO; vergleiche Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 200, aF Rz 3). Grundsätzlich zeigt die Vernehmungsrealität, dass es fast unmöglich ist, ohne Suggestivfragen auszukommen, wenn man in einer allgemein verständlichen Weise fragen will (Graßberger, Psychologie des Strafverfahrens² 146) - vor allem mit Bezug auf rechtlich relevante subjektive Momente.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124026

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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