RS OGH 2008/9/17 1R241/08y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.2008
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Norm

ABGB §339

Rechtssatz

Befährt ein Mitbesitzer das im gemeinsamen Besitz stehende Grundstück mit Baumaschinen, dann stört er hiedurch die tatsächlich ausgeübte Gebrauchsordnung.

Die Beweislast für die fehlende Rechtzeitigkeit der Besitzstörungsklage liegt beim beklagten Störer.

Wer Thujen setzt und danach pflegt, hat hieran ausschließlichen Besitz.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LGKL729:2008:RKL0000068

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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