Norm
ABGB §339Rechtssatz
Befährt ein Mitbesitzer das im gemeinsamen Besitz stehende Grundstück mit Baumaschinen, dann stört er hiedurch die tatsächlich ausgeübte Gebrauchsordnung.
Die Beweislast für die fehlende Rechtzeitigkeit der Besitzstörungsklage liegt beim beklagten Störer.
Wer Thujen setzt und danach pflegt, hat hieran ausschließlichen Besitz.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LGKL729:2008:RKL0000068Zuletzt aktualisiert am
24.01.2009