Norm
NO §180 Abs1 litbRechtssatz
Nicht mehr von einem bloß leichtfertigen Umgang mit Fremdgeldern kann gesprochen werden, wenn Geld für eigene Zwecke verwendet wird. Dieses gravierende Fehlverhalten lässt die Fortsetzung der Amtsführung durch den Beschuldigten jedenfalls bedenklich erscheinen. Schon aus diesem Grund ist die vorläufige Suspension gerechtfertigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124281Zuletzt aktualisiert am
24.01.2009