RS OGH 2008/9/18 Ds32/08

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Veröffentlicht am 18.09.2008
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Norm

NO §180 Abs1 litb

Rechtssatz

Nicht mehr von einem bloß leichtfertigen Umgang mit Fremdgeldern kann gesprochen werden, wenn Geld für eigene Zwecke verwendet wird. Dieses gravierende Fehlverhalten lässt die Fortsetzung der Amtsführung durch den Beschuldigten jedenfalls bedenklich erscheinen. Schon aus diesem Grund ist die vorläufige Suspension gerechtfertigt.

Entscheidungstexte

  • Ds 32/08
    Entscheidungstext OGH 18.09.2008 Ds 32/08

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124281

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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