RS OGH 2008/9/23 10Ob46/08z, 6Ob68/09g, 6Ob15/11s, 6Ob15/11s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.2008
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Norm

AußStrG 2005 §79 Abs2 Z1

Rechtssatz

Der Verweis des § 79 Abs 2 Z 1 AußStrG auf § 359 EO betrifft nur die Höhe der Geldstrafe und ihre allfällige Rückzahlung. Das Gesetz verlangt nicht, dass der Anwendung dieses Zwangsmittels die Androhung der Geldstrafe vorausgehen muss.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 46/08z
    Entscheidungstext OGH 23.09.2008 10 Ob 46/08z
    Veröff: SZ 2008/135
  • 6 Ob 68/09g
    Entscheidungstext OGH 14.05.2009 6 Ob 68/09g
    Beisatz: Die Vorgangsweise, die Geldstrafe zunächst dem Grunde nach zu verhängen und die Strafhöhe erst später (nach Anhörung des Verpflichteten) festzusetzen, ist unzulässig. (T1)
  • 6 Ob 15/11s
    Entscheidungstext OGH 24.02.2011 6 Ob 15/11s
    nur: Das Gesetz verlangt nicht, dass der Anwendung dieses Zwangsmittels die Androhung der Geldstrafe vorausgehen muss. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124113

Im RIS seit

23.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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