RS OGH 2011/2/24 10Ob46/08z, 6Ob68/09g, 6Ob15/11s, 6Ob15/11s

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Veröffentlicht am 23.09.2008
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Norm

AußStrG 2005 §79 Abs2 Z1

Rechtssatz

Der Verweis des § 79 Abs 2 Z 1 AußStrG auf § 359 EO betrifft nur die Höhe der Geldstrafe und ihre allfällige Rückzahlung. Das Gesetz verlangt nicht, dass der Anwendung dieses Zwangsmittels die Androhung der Geldstrafe vorausgehen muss.Der Verweis des Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG auf Paragraph 359, EO betrifft nur die Höhe der Geldstrafe und ihre allfällige Rückzahlung. Das Gesetz verlangt nicht, dass der Anwendung dieses Zwangsmittels die Androhung der Geldstrafe vorausgehen muss.

Entscheidungstexte

  • RS0124113">10 Ob 46/08z
    Entscheidungstext OGH 23.09.2008 10 Ob 46/08z
    Veröff: SZ 2008/135
  • RS0124113">6 Ob 68/09g
    Entscheidungstext OGH 14.05.2009 6 Ob 68/09g
    Beisatz: Die Vorgangsweise, die Geldstrafe zunächst dem Grunde nach zu verhängen und die Strafhöhe erst später (nach Anhörung des Verpflichteten) festzusetzen, ist unzulässig. (T1)
  • RS0124113">6 Ob 15/11s
    Entscheidungstext OGH 24.02.2011 6 Ob 15/11s
    nur: Das Gesetz verlangt nicht, dass der Anwendung dieses Zwangsmittels die Androhung der Geldstrafe vorausgehen muss. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124113

Im RIS seit

23.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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