RS OGH 2008/9/23 4Ob131/08f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.2008
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Norm

EG-RL 2001/29/EG - Info-Richtlinie 32001L0029 Art3
UrhG §18
UrhG §56c Abs1
UrhG §56c Abs2

Rechtssatz

Art3 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.5.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (Info-RL) setzt zwar einen europarechtlich einheitlichen Öffentlichkeitsbegriff voraus, diese Regelung ist jedoch nur auf Sachverhalte mit einem vorliegenden Distanzelement anwendbar, weshalb sie die klassischen Wiedergabeformen der Aufführung, des Vortrags und der Vorführung nicht erfasst.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124187

Im RIS seit

23.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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