RS OGH 2008/9/23 10Ob46/08z, 4Ob47/18t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.2008
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Norm

AußStrG 2005 §102

Rechtssatz

Eine Privatstiftung kann eine „Person" sein, „deren Einkommen oder Vermögen für die Entscheidung über den gesetzlichen Unterhalt zwischen in gerader Linie verwandten Personen von Belang ist" und die dem Gericht darüber Auskunft zu geben und die Überprüfung von deren Richtigkeit zu ermöglichen hat (§ 102 Abs 1 AußStrG). Es besteht eine Verpflichtung des Ersuchten zur Auskunftserteilung (§ 102 Abs 4 Satz 2 AußStrG). Der Wortlaut des § 102 Abs 1 AußStrG und die Regelung des Abs 2 dieser Gesetzesstelle machen klar, dass es für die Auskunftspflicht nicht erheblich ist, ob der Ersuchte „direkt" unterhaltspflichtig ist.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 46/08z
    Entscheidungstext OGH 23.09.2008 10 Ob 46/08z
    Veröff: SZ 2008/135
  • 4 Ob 47/18t
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 4 Ob 47/18t
    Vgl; Beisatz: Für den Auskunftsanspruch ist es unerheblich, ob der Ersuchte „direkt“ unterhaltspflichtig ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124112

Im RIS seit

23.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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