RS OGH 2025/4/29 2Ob71/08t; 2Ob204/08a; 2Ob214/08x; 2Ob251/08p; 9ObA74/10p; 9ObA52/11d; 2Ob186/12k;

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Veröffentlicht am 24.09.2008
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Rechtssatz

Das Abstellen eines Kraftfahrzeugs zum Zwecke seines Be- und Entladens setzt dieses noch nicht außer Betrieb; das Be- und Entladen stellt einen Betriebsvorgang dar. Allerdings ist dabei in jedem konkreten Einzelfall sorgfältig zu prüfen, ob auch tatsächlich ein Gefahrenzusammenhang in dem Sinn besteht, dass der Unfall aus einer spezifischen Gefährlichkeit des Kraftfahrzeugs resultiert. Der Unfall muss daher mit dem eigentlichen Vorgang des Be- und Entladens zusammenhängen.

Entscheidungstexte

  • RS0124207">2 Ob 71/08t
    Entscheidungstext OGH 24.09.2008 2 Ob 71/08t
  • RS0124207">2 Ob 204/08a
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 2 Ob 204/08a
    Auch
  • RS0124207">2 Ob 214/08x
    Entscheidungstext OGH 29.01.2009 2 Ob 214/08x
    nur: Das Abstellen eines Kraftfahrzeugs zum Zwecke seines Be- und Entladens setzt dieses noch nicht außer Betrieb; das Be- und Entladen stellt einen Betriebsvorgang dar. (T1)
  • RS0124207">2 Ob 251/08p
    Entscheidungstext OGH 10.06.2009 2 Ob 251/08p
    Beisatz: Hier: Entladen von mit Stahlbändern umgebenen Holzpaketen aus einem LKW stellt einen Betriebsvorgang dar, zumal der Unfall durch ein Verschieben der Holzpakete infolge Kontakts von Holzstücken mit der Planenverstrebung des LKW verursacht wurde. (T2)
  • RS0124207">9 ObA 74/10p
    Entscheidungstext OGH 28.02.2011 9 ObA 74/10p
    Vgl auch Beis wie T2
  • RS0124207">9 ObA 52/11d
    Entscheidungstext OGH 28.06.2011 9 ObA 52/11d
    Beisatz: Hier: Reißen des Hebegurts beim Entladen des LKWs mit einem Gabelstapler. (T3)
  • RS0124207">2 Ob 186/12k
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 2 Ob 186/12k
    nur: Das Be- und Entladen stellt einen Betriebsvorgang dar. (T4)
    nur: Allerdings ist dabei in jedem konkreten Einzelfall sorgfältig zu prüfen, ob auch tatsächlich ein Gefahrenzusammenhang in dem Sinn besteht, dass der Unfall aus einer spezifischen Gefährlichkeit des Kraftfahrzeugs resultiert. (T5)
  • RS0124207">7 Ob 203/14z
    Entscheidungstext OGH 10.12.2014 7 Ob 203/14z
  • RS0124207">2 Ob 181/15d
    Entscheidungstext OGH 28.06.2016 2 Ob 181/15d
    Auch; Beisatz: Ein Unfall, der sich im Zuge von Übungstätigkeiten mit einer am Kraftfahrzeug befestigten Vorrichtung (hier: Rohrgreifer) zur Vorbereitung eines später vorgesehenen Be- und Entladens ereignet, steht mit dem "eigentlichen Vorgang" des Be- und Entladens und daher mit der Nutzung als Kraftfahrzeug in keinem sachlichen Zusammenhang. (T6); Veröff: SZ 2016/66
  • RS0124207">2 Ob 20/16d
    Entscheidungstext OGH 26.01.2017 2 Ob 20/16d
    Auch; Beisatz: Der Betrieb eines Hubstaplers ist erst als beendet anzusehen, wenn das zu transportierende Gut aus der Transportsicherung entlassen und stabil abgestellt bzw gelagert wurde. (T7); Veröff: SZ 2017/4
  • RS0124207">2 Ob 188/16k
    Entscheidungstext OGH 23.02.2017 2 Ob 188/16k
    Auch; Veröff: SZ 2017/24
  • RS0124207">2 Ob 83/16v
    Entscheidungstext OGH 28.03.2017 2 Ob 83/16v
  • RS0124207">2 Ob 39/18a
    Entscheidungstext OGH 22.03.2018 2 Ob 39/18a
    Auch; nur T4
  • RS0124207">1 Ob 135/18m
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 1 Ob 135/18m
  • RS0124207">2 Ob 198/18h
    Entscheidungstext OGH 29.11.2018 2 Ob 198/18h
    Beisatz: Kein Gefahrenzusammenhang bei Herabwerfen von Ladegut. (T8)
  • RS0124207">8 ObA 13/23d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 29.03.2023 8 ObA 13/23d
    vgl; Beisatz: Hier: Keine Haftung, wenn die Mobilität des unfallbeteiligten Baggers durch eine durch die Benützung des Baggerarms ausgelöste automatische Sperre aller Antriebsräder und zudem eine Fixierung des Unterwagens sowohl durch den Planierschild als auch am Heck befindliche zwei Stützen aufgehoben ist. (T9)
  • RS0124207">2 Ob 153/24z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.04.2025 2 Ob 153/24z
    Beisatz: Hier: Fertigbeton wurde von einem Betonmischfahrzeug über eine Rutsche in den Trichter eines Betonpumpenfahrzeugs geleitet und von diesem durch einen Schlauch zur Schalsteinmauer gepumpt. Der Unfall ereignete sich durch den vom Betonpumpenfahrzeugs aufgebauten Druck, sodass sich keine spezifische Gefährlichkeit des Betonmischfahrzeugs, sondern eine solche des Betonpumpenfahrzeugs verwirklicht hat. Der Unfall ereignete sich daher nicht beim Betrieb des Betonmischfahrzeugs. (T10)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124207

Im RIS seit

24.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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