Norm
StVO §2 Abs1 Z19Rechtssatz
Bei Beurteilung der Frage, ob ein Fortbewegungsgerät die Kriterien eines fahrzeugähnlichen Kinderspielzeugs (§ 2 Abs 1 Z 19 StVO) oder (eher) jene eines Fahrrads (§ 2 Abs 1 Z 22 litc StVO) erfüllt, sind bei fehlender gesetzlicher Regelung die äußere Gestaltung und die Größe des Geräts als maßgebliche Unterscheidungsmerkmale heranzuziehen.Bei Beurteilung der Frage, ob ein Fortbewegungsgerät die Kriterien eines fahrzeugähnlichen Kinderspielzeugs (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 19, StVO) oder (eher) jene eines Fahrrads (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, litc StVO) erfüllt, sind bei fehlender gesetzlicher Regelung die äußere Gestaltung und die Größe des Geräts als maßgebliche Unterscheidungsmerkmale heranzuziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124209Im RIS seit
24.10.2008Zuletzt aktualisiert am
15.11.2012