RS OGH 2014/1/22 2Ob18/08y, 2Ob243/13v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2008
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Norm

StVO §88 Abs2

Rechtssatz

Die Beurteilung, ob durch das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen mit einem Micro-Scooter eine konkrete Gefährdung oder Behinderung der in § 88 Abs 2 StVO genannten Verkehrsteilnehmer vorliegt, erfolgt nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Sie hängt von der Neigung oder Breite des Gehsteigs oder Gehwegs, sowie von der Fahrzeug- beziehungsweise der Benutzerfrequenz ab.Die Beurteilung, ob durch das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen mit einem Micro-Scooter eine konkrete Gefährdung oder Behinderung der in Paragraph 88, Absatz 2, StVO genannten Verkehrsteilnehmer vorliegt, erfolgt nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Sie hängt von der Neigung oder Breite des Gehsteigs oder Gehwegs, sowie von der Fahrzeug- beziehungsweise der Benutzerfrequenz ab.

Entscheidungstexte

  • RS0124214">2 Ob 18/08y
    Entscheidungstext OGH 24.09.2008 2 Ob 18/08y
    Veröff: SZ 2008/138
  • RS0124214">2 Ob 243/13v
    Entscheidungstext OGH 22.01.2014 2 Ob 243/13v
    Auch; Beisatz: Hier: Befahren einer Fußgängerzone mit Laufrad durch Kleinkind. Fußgänger, die diesem ausweichen müssen, sind behindert iSd § 88 Abs 2 erster Satz StVO. (T1); Veröff: SZ 2014/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124214

Im RIS seit

24.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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