RS OGH 2008/9/24 2Ob18/08y, 2Ob243/13v

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Veröffentlicht am 24.09.2008
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Norm

StVO §88 Abs2

Rechtssatz

Die Beurteilung, ob durch das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen mit einem Micro-Scooter eine konkrete Gefährdung oder Behinderung der in § 88 Abs 2 StVO genannten Verkehrsteilnehmer vorliegt, erfolgt nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Sie hängt von der Neigung oder Breite des Gehsteigs oder Gehwegs, sowie von der Fahrzeug- beziehungsweise der Benutzerfrequenz ab.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 18/08y
    Entscheidungstext OGH 24.09.2008 2 Ob 18/08y
    Veröff: SZ 2008/138
  • 2 Ob 243/13v
    Entscheidungstext OGH 22.01.2014 2 Ob 243/13v
    Auch; Beisatz: Hier: Befahren einer Fußgängerzone mit Laufrad durch Kleinkind. Fußgänger, die diesem ausweichen müssen, sind behindert iSd § 88 Abs 2 erster Satz StVO. (T1); Veröff: SZ 2014/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124214

Im RIS seit

24.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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