RS OGH 2008/9/24 2Ob18/08y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2008
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Norm

StVO §2 Abs1 Z19
StVO §2 Abs1 Z22 litc

Rechtssatz

Ein Micro-Scooter ist ein „vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmtes Kleinfahrzeug" im Sinne des § 2 Abs 1 Z 19 StVO. Daran knüpft sich die rechtliche Konsequenz, dass die Benützer von Micro-Scootern keine Fahrzeuglenker, sondern den Regeln für Fußgänger unterworfen sind.Ein Micro-Scooter ist ein „vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmtes Kleinfahrzeug" im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 19, StVO. Daran knüpft sich die rechtliche Konsequenz, dass die Benützer von Micro-Scootern keine Fahrzeuglenker, sondern den Regeln für Fußgänger unterworfen sind.

Entscheidungstexte

  • RS0124210">2 Ob 18/08y
    Entscheidungstext OGH 24.09.2008 2 Ob 18/08y
    Beisatz: Ein Micro-Scooter ist kein Fahrrad im Sinne des §2 Abs 1 Z 22 lit c StVO und auch kein fahrzeugähnliches Kinderspielzeug. (T1); Veröff: SZ 2008/138

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124210

Im RIS seit

24.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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