Norm
AHG §1 BaRechtssatz
Aus einer (nicht weiter begründeten) Mitteilung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie im Rahmen einer Zuverlässigkeitsprüfung im Zusmmenhang mit der Ausstellung eines Flughafenausweises nach § 134a Abs 4 LFG können Amtshaftungsansprüche entstehen. Die Beweislast, dass begründete Bedenken gegen die überprüfte Person im Sinne der Verordnung (eG) Nr 2320/2002 bestanden, trifft die Republik.Eine völlig allgemein gebliebene Behauptung eines „Quellen- und Erkenntnisschutzes" ohne konkrete gesetzliche Normierung ist nicht geeignet, sie von dieser Beweispflicht zu befreien.Aus einer (nicht weiter begründeten) Mitteilung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie im Rahmen einer Zuverlässigkeitsprüfung im Zusmmenhang mit der Ausstellung eines Flughafenausweises nach Paragraph 134 a, Absatz 4, LFG können Amtshaftungsansprüche entstehen. Die Beweislast, dass begründete Bedenken gegen die überprüfte Person im Sinne der Verordnung (eG) Nr 2320/2002 bestanden, trifft die Republik.Eine völlig allgemein gebliebene Behauptung eines „Quellen- und Erkenntnisschutzes" ohne konkrete gesetzliche Normierung ist nicht geeignet, sie von dieser Beweispflicht zu befreien.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124098Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009