RS OGH 2008/10/1 6Ob170/08f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.10.2008
beobachten
merken

Norm

ZPO §607
  1. ZPO § 607 heute
  2. ZPO § 607 gültig ab 01.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2006

Rechtssatz

§ 607 ZPO ordnet ebenso wie seine Vorgängerbestimmung § 594 Abs 1 ZPO idF vor dem SchiedsRÄG 2006 (BGBl I 7/2006) die Gleichstellung eines in der Sache abschließenden Schiedsspruchs mit einem gerichtlichen Urteil an. Auf das Verfahren vor den Schiedsgerichten sind jedoch im Hinblick auf §§594ff ZPO nicht ohne weiteres sämtliche Regelungen der Zivilprozessordnung anzuwenden. Für die Durchführung des Schiedsverfahrens gilt vielmehr weitgehend Parteiautonomie.Paragraph 607, ZPO ordnet ebenso wie seine Vorgängerbestimmung Paragraph 594, Absatz eins, ZPO in der Fassung vor dem SchiedsRÄG 2006 Bundesgesetzblatt Teil eins, 7 aus 2006,) die Gleichstellung eines in der Sache abschließenden Schiedsspruchs mit einem gerichtlichen Urteil an. Auf das Verfahren vor den Schiedsgerichten sind jedoch im Hinblick auf §§594ff ZPO nicht ohne weiteres sämtliche Regelungen der Zivilprozessordnung anzuwenden. Für die Durchführung des Schiedsverfahrens gilt vielmehr weitgehend Parteiautonomie.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124271

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten