RS OGH 2008/10/1 6Ob170/08f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.10.2008
beobachten
merken

Norm

ZPO §577 ff
  1. ZPO § 577 heute
  2. ZPO § 577 gültig ab 01.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2006
  3. ZPO § 577 gültig von 22.12.2001 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2001
  4. ZPO § 577 gültig von 01.05.1983 bis 21.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Die §§ 577 ff ZPO enthalten keine Regelungen über die Nebenintervention. Die Streitverkündung im Schiedsverfahren ist grundsätzlich zulässig, eine Bindungswirkung ist zumindest jedoch dann abzulehnen, wenn der Streitverkündungsempfänger nicht auch Partei der Schiedsvereinbarung war.Die Paragraphen 577, ff ZPO enthalten keine Regelungen über die Nebenintervention. Die Streitverkündung im Schiedsverfahren ist grundsätzlich zulässig, eine Bindungswirkung ist zumindest jedoch dann abzulehnen, wenn der Streitverkündungsempfänger nicht auch Partei der Schiedsvereinbarung war.

Entscheidungstexte

  • RS0124272">6 Ob 170/08f
    Entscheidungstext OGH 01.10.2008 6 Ob 170/08f
    Beisatz: Die Zuständigkeitsbegründung eines Schiedsgerichts setzt einerseits ein bewusstes und unzweideutiges Opting-out der Schiedsparteien aus der staatlichen Gerichtsbarkeit voraus und andererseits kommen den Schiedsparteien weitgehende Mitwirkungsrechte an der Gestaltung des Schiedsverfahrens und insbesondere auch an der Bestellung der Schiedsrichter zu. (T1); Beisatz: Es wäre mit Art 6 EMRK schwer vereinbar, einen Dritten in ein derartiges Verfahren hineinzuzwingen beziehungsweise ihm dessen Ergebnis zu überbinden, ohne dass er die den Schiedsparteien zukommenden Rechte hätte wahrnehmen können. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124272

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten