RS OGH 2008/10/1 6Ob131/08w

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Veröffentlicht am 01.10.2008
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Norm

ABGB §1353

Rechtssatz

Hat sich der Bürge für Forderungen aus einem Kreditvertrag bis zu einem bestimmten Höchstbetrag verbürgt (Teilbürgschaft) und wird die Hauptschuld durch eine Vereinbarung zwischen Gläubiger und Hauptschuldner nachträglich erweitert, so wirkt sich die Erweiterung der Hauptschuld nur dann auf die Bürgenverpflichtung aus, wenn sie nach Auslegung der Bürgschaftsvereinbarung von dieser miterfasst war. Ist dies nicht der Fall, kann der Bürge verlangen, dass Teilzahlungen des Hauptschuldners so verrechnet werden, wie es der ursprünglichen Höhe der Hauptschuld entsprochen hätte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124273

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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