Norm
ABGB §1353Rechtssatz
Hat sich der Bürge für Forderungen aus einem Kreditvertrag bis zu einem bestimmten Höchstbetrag verbürgt (Teilbürgschaft) und wird die Hauptschuld durch eine Vereinbarung zwischen Gläubiger und Hauptschuldner nachträglich erweitert, so wirkt sich die Erweiterung der Hauptschuld nur dann auf die Bürgenverpflichtung aus, wenn sie nach Auslegung der Bürgschaftsvereinbarung von dieser miterfasst war. Ist dies nicht der Fall, kann der Bürge verlangen, dass Teilzahlungen des Hauptschuldners so verrechnet werden, wie es der ursprünglichen Höhe der Hauptschuld entsprochen hätte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124273Zuletzt aktualisiert am
24.01.2009