RS OGH 2008/10/1 6Ob195/08g

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Veröffentlicht am 01.10.2008
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Norm

DSG §28 Abs2
  1. DSG Art. 2 § 28 heute
  2. DSG Art. 2 § 28 gültig ab 29.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2024
  3. DSG Art. 2 § 28 gültig von 25.05.2018 bis 28.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2018
  4. DSG Art. 2 § 28 gültig von 25.05.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2017
  5. DSG Art. 2 § 28 gültig von 01.01.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2015
  6. DSG Art. 2 § 28 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2009
  7. DSG Art. 2 § 28 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2009
  8. DSG Art. 2 § 28 gültig von 01.01.2000 bis 30.12.2009

Rechtssatz

Das Widerspruchsrecht des § 28 Abs 2 DSG ist nicht darauf eingeschränkt, dass sich der Widersprechende gegen seine Aufnahme als Person in die Datei wenden muss. Es stehe ihm auch frei, den Widerspruch nur gegen die Aufnahme bestimmter Datensätze zu erheben und als bloßes Minus die Löschung bloß eines Teils der Eintragung zu begehren.Das Widerspruchsrecht des Paragraph 28, Absatz 2, DSG ist nicht darauf eingeschränkt, dass sich der Widersprechende gegen seine Aufnahme als Person in die Datei wenden muss. Es stehe ihm auch frei, den Widerspruch nur gegen die Aufnahme bestimmter Datensätze zu erheben und als bloßes Minus die Löschung bloß eines Teils der Eintragung zu begehren.

Entscheidungstexte

  • RS0124275">6 Ob 195/08g
    Entscheidungstext OGH 01.10.2008 6 Ob 195/08g
    Beisatz: Schutzwürdige Interessen des Beklagten werden dadurch nicht beeinträchtigt, trifft diesen doch keine Pflicht, die um den vom Löschungsbegehren betroffenen Datensatz reduzierte Eintragung in seiner Datei zu belassen. (T1); Veröff: SZ 2008/142

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124275

Im RIS seit

31.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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