RS OGH 2008/10/1 6Ob195/08g

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Veröffentlicht am 01.10.2008
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Norm

DSG §28 Abs2

Rechtssatz

§ 28 Abs 2 DSG sieht ausdrücklich vor, dass das Widerspruchsrecht „ohne Begründung" ausgeübt werden kann. Daher muss der Betroffene seinen Widerspruch nicht mit der Anführung schutzwürdiger Interessen begründen. Der Gesetzgeber stellt das Löschungsrecht ausschließlich in das Belieben des Betroffenen. Auf eine Dartuung eines besonderen Geheimhaltungsinteresses oder objektiv schutzwürdiger Interessen kommt es nicht an.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124274

Im RIS seit

31.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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