RS OGH 2008/10/1 6Ob195/08g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.10.2008
beobachten
merken

Norm

DSG §28 Abs2
  1. DSG Art. 2 § 28 heute
  2. DSG Art. 2 § 28 gültig ab 29.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2024
  3. DSG Art. 2 § 28 gültig von 25.05.2018 bis 28.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2018
  4. DSG Art. 2 § 28 gültig von 25.05.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2017
  5. DSG Art. 2 § 28 gültig von 01.01.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2015
  6. DSG Art. 2 § 28 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2009
  7. DSG Art. 2 § 28 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2009
  8. DSG Art. 2 § 28 gültig von 01.01.2000 bis 30.12.2009

Rechtssatz

§ 28 Abs 2 DSG sieht ausdrücklich vor, dass das Widerspruchsrecht „ohne Begründung" ausgeübt werden kann. Daher muss der Betroffene seinen Widerspruch nicht mit der Anführung schutzwürdiger Interessen begründen. Der Gesetzgeber stellt das Löschungsrecht ausschließlich in das Belieben des Betroffenen. Auf eine Dartuung eines besonderen Geheimhaltungsinteresses oder objektiv schutzwürdiger Interessen kommt es nicht an.Paragraph 28, Absatz 2, DSG sieht ausdrücklich vor, dass das Widerspruchsrecht „ohne Begründung" ausgeübt werden kann. Daher muss der Betroffene seinen Widerspruch nicht mit der Anführung schutzwürdiger Interessen begründen. Der Gesetzgeber stellt das Löschungsrecht ausschließlich in das Belieben des Betroffenen. Auf eine Dartuung eines besonderen Geheimhaltungsinteresses oder objektiv schutzwürdiger Interessen kommt es nicht an.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124274

Im RIS seit

31.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten