Norm
ABGB §813Rechtssatz
Die Anmeldung der Forderung eines Verlassenschaftsgläubigers in Verlassenschaftsverfahren kann unterbleiben, wenn die Forderung dem Erben oder Kurator bekannt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124124Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009