RS OGH 2008/10/3 3Ob175/08v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.2008
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Norm

ABGB §813
ABGB §814

Rechtssatz

Die Anmeldung der Forderung eines Verlassenschaftsgläubigers in Verlassenschaftsverfahren kann unterbleiben, wenn die Forderung dem Erben oder Kurator bekannt ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124124

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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