Norm
KartG 2005 §1Rechtssatz
Folgeverträge mit kartellfremden Dritten können zwar in Durchführung verbotener Absprachen oder verbotenen abgestimmten Verhaltens zustandekommen, sie sind aber selbst nicht tatbildlich im Sinn des Kartellverbots des § 1 KartG 2005, und die Erfüllungshandlungen solcher Leistungsaustauschverträge sind nicht Mittel zur Durchführung einer verbotenen Kartellvereinbarung, sondern dienen der Durchführung des eigenen Schuldverhältnisses zwischen den Vertragsparteien.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124143Im RIS seit
07.11.2008Zuletzt aktualisiert am
16.11.2012