Norm
ZPO §502 Abs1 HIII11Rechtssatz
Ob ein Betriebsübergang im Sinne des § 3 AVRAG vorliegt, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und begründet demzufolge regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.Ob ein Betriebsübergang im Sinne des Paragraph 3, AVRAG vorliegt, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und begründet demzufolge regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124074Im RIS seit
07.11.2008Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019