RS OGH 2025/1/28 16Ok5/08; 16Ok4/09; 16Ok2/15b (16Ok8/15k); 16Ok7/15p; 16Ok4/18a; 16Ok5/24g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.10.2008
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Norm

KartG §22
KartG 1988 §2a
KartG 1988 §41
KartG 1988 §142 Z1 litd
KartG 2005 §7
KartG 2005 §22
KartG 2005 §29
KartG 2005 §30
KartG 2005 §36 Abs2
  1. KartG 1988 § 2a gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005
  2. KartG 1988 § 2a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  3. KartG 1988 § 2a gültig von 01.11.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 693/1993

Rechtssatz

Bei der Bestimmung der Höchstgrenze einer Geldbuße nach § 142 Z 1 lit d KartG 1988 ist die Berechnungsvorschrift des § 2a KartG 1988 anzuwenden. Dies hat zur Folge, dass miteinander im Sinn des § 41 KartG 1988 verbundene Unternehmen als ein einziges Unternehmen gelten.Bei der Bestimmung der Höchstgrenze einer Geldbuße nach Paragraph 142, Ziffer eins, Litera d, KartG 1988 ist die Berechnungsvorschrift des Paragraph 2 a, KartG 1988 anzuwenden. Dies hat zur Folge, dass miteinander im Sinn des Paragraph 41, KartG 1988 verbundene Unternehmen als ein einziges Unternehmen gelten.

Entscheidungstexte

  • RS0124135">16 Ok 5/08
    Entscheidungstext OGH 08.10.2008 16 Ok 5/08
    Beisatz: Eine Einschränkung allein auf den tatbezogenen Umsatz kommt nicht in Betracht, weil dadurch die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens nicht ausreichend berücksichtigt würde. (T1)
    Beisatz: Ob diese Grundsätze auch für den Ausnahmefall gelten, dass trotz Bestehens einer Verbindung gemäß § 41 KartG 1988 die Konzernleitung infolge besonderer Umstände nicht in der Lage gewesen wäre, geschäftliche Entscheidungen des zuwiderhandelnden Konzernunternehmens zu beeinflussen, kann dahingestellt bleiben. (T2)
  • RS0124135">16 Ok 4/09
    Entscheidungstext OGH 25.03.2009 16 Ok 4/09
    Auch; Beisatz: Bei Bemessung der Geldbuße ist vom erzielten (Gesamt-)Umsatz auszugehen. Dabei ist die Zusammenrechnungsregel des § 22 KartG 2005 anzuwenden. (T3); Beisatz: Die Bemessung nach dem Umsatz im letzten Jahr des Zuwiderhandelns entspricht den europäischen Vorgaben und stellt den zeitlichen Zusammenhang zwischen Verstoß und Leistungsfähigkeit sicher. (T4); Beis wie T2; Beisatz: Bei Festsetzung der Geldbuße ist nicht vom Antrag auszugehen und davon - entsprechend den Milderungsgründen - allenfalls ein Abschlag vorzunehmen. Vielmehr bleibt der Umsatz Ausgangspunkt der Beurteilung. Lediglich wenn das Kartellgericht im Rahmen seiner Gesamtwürdigung zu dem Ergebnis kommt, dass eine höhere als die beantragte Geldbuße zu verhängen gewesen wäre, darf es diesen Betrag nicht ausschöpfen, sondern lediglich die beantragte Geldbuße verhängen. (T5)
  • RS0124135">16 Ok 2/15b
    Entscheidungstext OGH 08.10.2015 16 Ok 2/15b
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Veröff: SZ 2015/109
  • RS0124135">16 Ok 7/15p
    Entscheidungstext OGH 31.03.2016 16 Ok 7/15p
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T3
  • RS0124135">16 Ok 4/18a
    Entscheidungstext OGH 05.10.2018 16 Ok 4/18a
    Auch
  • RS0124135">16 Ok 5/24g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.01.2025 16 Ok 5/24g
    Beisatz wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124135

Im RIS seit

07.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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