RS OGH 2008/10/8 9Ob58/08g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.10.2008
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Norm

AußStrG 2005 §2 IC1
AußStrG 2005 §2 IE3

Rechtssatz

Die Aufforderung an die potentiellen Erben zur Abgabe der Erbantrittserklärung greift nicht in deren Rechtsstellung ein, weshalb ihnen das Rechtsschutzinteresse für die Bekämpfung einer derartigen Aufforderung fehlt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124297

Im RIS seit

07.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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