Norm
BAG idF BGBl I 2000/79 §8bRechtssatz
Arbeitnehmer, die eine „integrative Berufsausbildung" im Sinne des § 8b BAG (idF BGBl I 2003/79) absolvieren, werden durch den hier anzuwendenden Malerkollektivvertrag entgeltmäßig den „regulären" Lehrlingen gleichgestellt. Insoweit liegt eine planwidrige Lücke vor, die im Wege der Analogie zu schließen ist.Arbeitnehmer, die eine „integrative Berufsausbildung" im Sinne des Paragraph 8 b, BAG in der Fassung BGBl römisch eins 2003/79) absolvieren, werden durch den hier anzuwendenden Malerkollektivvertrag entgeltmäßig den „regulären" Lehrlingen gleichgestellt. Insoweit liegt eine planwidrige Lücke vor, die im Wege der Analogie zu schließen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124308Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009